AGB

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1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder
Auftraggeber Vertragspartei werden.
Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten
wird widersprochen.
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers
von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der
Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung
vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr
in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns
die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf
dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend
gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung
ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung
der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der
Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt
sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt
nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung
von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren
und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter
Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für
Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt
sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch
Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des
Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch
dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung
der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 %
der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der
Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir
auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das
Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen
sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders
vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit
der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische
Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität
zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen
an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit
eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand
des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn
zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit
diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und
Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster,
Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur)
Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so
dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter
veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den
Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände
auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so
tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden; ansonsten behalten wir
uns vor, die Erstellung zu berechnen. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
unseres Unternehmens.

11. Sonstiges

11.1 Die technische Ausführbarkeit der angebotenen Leistungen wird im Auftragsfall ggf.
werksseitig geprüft.
11.2 Die angebotenen Arbeiten werden als Gesamtprojekt kalkuliert; etwaige Teilauftragsvergaben
erfordern eine Neukalkulation.
11.3 Die angebotenen Arbeiten werden von uns möglichst vorsichtig ausgeführt; Schäden
an angrenzenden Wand-, Decken- und Bodenflächen sowie Fensterbänken, verdeckten
Strom-/Wasserleitungen, etc. können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wir bitten um
Verständnis, dass wir für etwaige Schäden keine Haftung übernehmen können.
11.4 An unsere Angebote halten wir uns (wenn nicht anders vereinbart) 3 Wochen gebunden
– technische Änderungen vorbehalten